Vereinbarungen zwischen Eheleuten können formunwirksam sein – mit fatalen Folgen.

18. Oktober 2009

Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 19.01.2009, Az. 1 U 175/08 u.a. folgenden Leitsatz aufgestellt:

„Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück befindet, zu ersetzen sind – im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen-, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstandes durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge in § 1410 BGB bestimmten Form (…).“

Die Ehefrau hatte von ihren Eltern ein Wohnhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Die Eheleute bauten das Haus um, wofür der Ehemann ca. 50.000 Euro aufwendete. Die Eheleute vereinbarten sodann schriftlich, daß der Ehemann ist bestimmten Fällen seine Aufwendungen ersetzt verlangen kann.

Nach Scheitern der Ehe verlangte der Ehemann nun aufgrund dieser Vereinbarung die von ihm erbrachten Aufwendungen von der Ehefrau zurück. Er scheiterte hiermit vor Gericht.

Das OLG Karlsruhe ist der Auffassung, daß die privatschriftliche Vereinbarung der Eheleute nicht der gesetzlichen Form entspricht und daher nichtig ist. Die Eheleute haben mit dieser Vereinbarung ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, also letztlich einen Ehevertrag schließen wollen. Ein Ehevertrag ist jedoch nur wirksam, wenn er von einem Notar beurkundet wird (§ 1410 BGB).

Die Folge ist, daß der Ehemann seine Aufwendungen nicht ersetzt verlangen kann. Es vielmehr der übliche Zugewinnsausgleich durchzuführen.

Fazit: Bei Vereinbarungen zwischen Eheleuten ist stets zu beachten, daß diese möglicherweise einer notariellen Beurkundung bedürfen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Regelungen, welche Immobilien betreffen.

BGH zur Vollstreckbarkeit einer ausländischen Gerichtsentscheidung über eine Vaterschaftsfeststellung in Deutschland

23. September 2009

1. Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und nur gestützt auf die Aussage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt, obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten hatte, an der Erstellung eines von ihm angeregten Vaterschaftsgutachtens mitzuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland an-erkannt werden (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490, 491 f.).
2. Hat das ausländische Gericht neben der Vaterschaftsfeststellung zugleich eine Unterhaltspflicht ausgesprochen, ist die Entscheidung wegen dieses Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären (im Anschluss an BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274 und das Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ 2007, 717).

BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07

OLG München: Inhaber des Sorgerechts benötigt triftige Gründe für einen Wegzug ins Ausland

22. September 2009

OLG München, Beschluss v. 09.04.2009 – 2 UF 1818/08:

1. Ein Sorgerechtsinhaber benötigt für den Wegzug ins Ausland (hier: Mexiko) triftige Gründe, welche schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil.

2. Solche triftigen Gründe können darin liegen, daß der Wegzug erfolgt, um die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Sorgerechtsinhabers zu sichern.
(Leitsätze von RA Steinfelder)

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es wurde Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt (dortiges Az.: XII ZR 81/09).

OLG Düsseldorf entwickelt Beurteilungsrahmen für Betreuungsunterhalt

21. September 2009

Seit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform bestehen beim Betreuungsunterhalt in der Praxis erhebliche Unsicherheiten. Nach der Neufassung des § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes Unterhalt verlangen. Danach gibt es nur noch Unterhalt soweit dies der „Billigkeit“ entspricht, wobei kind- und elternbezogene Gründe, insbesondere die Möglichkeit der Fremdbetreuung, eine Rolle spielen.

Vor der Reform galt das von der Rechtsprechung entwickelte „Altersphasenmodell“, welches klar regelte, wann es dem betreuenden Elternteil zumutbar war, wieder selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen und arbeiten zu gehen. Dies schaffte Sicherheit für die Praxis. Die betreuenden Elternteile wussten demnach genau, wann und in welchem Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen mussten.

Dem Versuch der unteren Gerichte, ein solches Modell auch nach der Reform zu etablieren, hat der BGH jedoch eine klare Absage erteilt (s. Entscheidung v. 18.03.2009, NJW 2009,1876). Laut dieser Entscheidung verbiete sich jede schematische Einordnung. Es komme allein auf die Beurteilung der in jedem Einzelfall zu prüfenden (eltern- und kindbezogenen) Besonderheiten an.

Noch vor dieser Entscheidung des BGH hat das OLG Düsseldorf jedoch in seinem Beschluss vom 15.12.2008 (Az. 2 WF 222/08) einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt, nach welchen es sich zukünftig richten wird. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist ein solcher Rahmen zulässig, da er auf Erfahrungswerten beruhe und in jedem Einzelfall noch anhand der jeweiligen Besonderheiten auszufüllen sei.

Danach könne im Regelfall die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils in folgenden Stufen bestimmt werden:

- Alter des Kindes: 3 bis 8 Jahre (Abschluss der zweiten Grundschulklasse)
Teilschichtige Erwerbstätigkeit, höchstens 20 Stunden pro Woche, mindestens im Umfang
einer geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job“)

- Alter des Kindes: bis 12 Jahre (Abschluss des sechsten Schuljahres)
teil- bis vollschichtige Erwerbstätigkeit, mindestens im Umfang von 20 Stunden pro Woche

- Alter des Kindes: ab 12 Jahre
Uneingeschränkte Verpflichtung zur vollzeitigen Erwerbstätigkeit

Innerhalb dieses Beurteilungsrahmens sind sodann folgende Kriterien zu prüfen:

- Anzahl der zu betreuenden Kinder
- Möglichkeiten der Fremdbetreuung (z.B. Kindergarten, Kernzeitbetreuung, etc.)
- Besondere Förder- und Betreuungsbedürfnisse des Kindes (z.B. bei Behinderung)
- Regelmäßige Arbeitszeiten des betreuenden Elternteils
- Beteiligung des anderen Elternteils an der Betreuung
- Gemeinsame Vorstellung der Eltern zur Ausgestaltung der Kindesbetreuung

Ob sich dieser Beurteilungsrahmen in der bundesweiten Rechtsprechung durchsetzen wird, ist angesichts der bereits erwähnten Rechtsprechung des BGH noch nicht abzusehen. Andererseits wird sich auch der BGH nicht den Bedürfnissen der Praxis nach griffigen Kriterien entziehen können.

Der Beurteilungsrahmen sollte jedoch nicht dazu verleiten, die Verteilung der Beweislast zu missachten. Denn die Beweislast für das Vorliegen der Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus trägt immer noch der betreuende Elternteil. Allein diesem obliegt es, alle eltern- und kindbezogenen Gründe ausführlich darzulegen und notfalls zu beweisen.

Dies zeigt z.B. eine Entscheidung des OLG Bremen (Beschluss v. 19.12.2008 – 4 WF 145/08): Danach habe die Mutter eines 12,5 Jahre alten Kindes grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, falls die Mutter keine dem entgegenstehende Umstände hinreichend vortrage. In diesem Verfahren war das Gericht also durchaus gewillt, bei Vorliegen entsprechender Gründe trotz des „fortgeschrittenen“ Alters des Kindes die Erwerbsobliegenheit der Mutter zu beschränken. Jedoch hatte es die Mutter offensichtlich versäumt, solche Gründe in hinreichendem Umfang vorzutragen. Den Prozess hatte sie somit verloren.

BGH: Unterhaltspflichtige dürfen zusätzliche Altersvorsorge betreiben

7. August 2009

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.05.2009 (Az. XII ZR 111/08) nochmals bestätigt, daß Schuldner von Ehegattenunterhalt bis zu 4 % Ihres Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung aufwenden können. Hierbei ist es unerheblich, ob bereits während der Ehe Beiträge für eine solche Altervorsorge bezahlt wurden.

Unterhaltspflichtige sollten daher darauf achten, daß bei einer Unterhaltsberechnung stets auch eine zusätzliche Altervorsorge berücksichtigt wird. Das wird selbst von Rechtsanwälten oft vergessen. Als Altersvorsorge kommen sämtliche Vermögensanlagen in Betracht, sogar die Rücklage auf einem Sparbuch.

Bei der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern sind sogar 5 % abziehbar.

Beim Kindesunterhalt gewährt die Rechtsprechung bisher nur in Ausnahmefällen eine Anrechnung von zusätzlicher Altersvorsorge. Diese Frage ist aber noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Schwiegereltern können Zuwendungen nach Scheitern der Ehe nur in besonderen Fällen zurück verlangen

23. Juli 2009

OLG Brandenburg, Urteil v. 23.04.2008, Az. 13 U 52/07

Redaktionelle Leitsätze von RA Steinfelder:
1. Unbenannte Zuwendungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind können nach Scheitern der Ehe nur in besonderen Fällen zurückgefordert werden. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Schwiegereltern mit der Zuwendung eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt haben oder wenn das Ergebnis eines Zugewinnausgleiches zu einer unangemessenen oder unzumutbaren Vermögenslage führt.

2. Der Verzicht auf Durchführung des Zugewinnausgleiches des Kindes der Schwiegereltern in einem mit dem Schwiegerkind abgeschlossenen Vergleich spricht gegen die Annahme einer unangemessenen oder unzumutbaren Vermögenslage.

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall bezahlten die Schwiegereltern im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb und dem Bau eines Einfamilienhauses für die Tochter der Schwiegereltern und deren Ehemann diverse Rechnungen in Höhe von insgesamt 200.000 DM. Die Eheleute erwarben je hälftiges Miteigentum.

Nachdem die Ehe wenige Jahre später gescheitert war, forderten die Schwiegereltern ihre Zuwendungen vom Schwiegersohn zurück.

Während das Landgericht den Beklagten in der Vorinstanz noch zu einer Teilzahlung verurteilte, wies das OLG Brandenburg auf Berufung des Beklagten hin die Klage vollständig ab.

Das OLG stufte die Bezahlung der Rechnungen durch die Schwiegereltern als sog. unbenannte Zuwendung ein. Eine solche liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Eltern eines Ehegatten dem Schwiegerkind Zuwendungen zukommen lassen.

Laut OLG liege in diesem Fall schon deswegen keine Schenkung vor, weil die Schwiegereltern lediglich Verbindlichkeiten der Eheleute direkt bezahlten und nicht etwa Beträge zur freien Verfügung gestellt haben. Die Zuwendungen erfolgten vielmehr ausschließlich zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie und damit zur Ausgestaltung der Ehegemeinschaft.

Einen zur Rückforderung dieser Zuwendungen berechtigenden Umstand sah das OLG in dem Scheitern der Ehe jedoch nicht. Eine Rückforderung komme zwar nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies sei jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, da der Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten vorrangig ist. Nur bei unzumutbaren oder unangemessenen Ergebnissen, auch unter Berücksichtigung der mit der Zuwendung erfolgten eigenen Interessen der Schwiegereltern, sei eine Korrektur vorzunehmen.

Ein solcher Ausnahmefall bestehe hier jedoch schon deswegen nicht, weil die Eheleute in einem Vergleich den Zugewinnausgleich ausgeschlossen hatten. Auch habe die Ehefrau durch ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Zuwendung partizipiert, so daß insgesamt keine unangemessene Vermögenslage vorliege.

Fazit:Das OLG Brandenburg wendet in seinem Urteil die ständige Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten konsequent an. Auch bestätigt es die derzeitige Entwicklung in der Rechtsprechung, diese Grundsätze auch auf Zuwendungen von Schwiegereltern an die Eheleute anzuwenden.

Umgangsrecht - Fahrtkosten können abzugsfähig sein

18. Juni 2009

Viele Väter haben das Problem, dass nach Trennung bzw. Scheidung die Mutter samt Kindern in eine andere Stadt zieht, oft Hunderte von Kilometern weit weg. Das Recht der Väter zum Umgang mit ihren Kindern wird dadurch erheblich beeinträchtigt. Wer hat schon die Zeit und das Geld, im schlimmsten Fall durch ganz Deutschland zu pendeln? Bei einem Selbstbehalt der Väter von gerade einmal 900 Euro –der Rest des Einkommens geht in der Regel für Unterhalts drauf- ist an regelmäßige Fernreisen zu ihren Kindern nicht zu denken.

In unterhaltsrechtlicher Sicht hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2005 den zahlenden Vätern den Rücken gestärkt, in dem es in seinem Urteil vom 23.02.2005 (s. FamRZ 2005, 706) bestimmte, dass dem Unterhaltspflichtigen durch die Zahlung von Unterhalt nicht die Möglichkeit genommen werden darf, sein Umgangsrecht auszuüben.

Sofern also die Kosten des Umgangs nicht aus vorhandenem Kindergeld oder aus anderen Mitteln bezahlt werden können, sind sie grundsätzlich bei der Berechnung des Kindesunterhalts leistungsmindernd zu berücksichtigen.

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat nun das Oberlandesgericht Bremen in seinem Beschluss vom 23.10.2007 (Az. 4 WF 155/07) konsequent umgesetzt:

Ein Vater von zwei minderjährigen Kindern wurde von diesen auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Ihm wurde ein fiktives Nettoeinkommen von monatlich 1200 Euro zugerechnet. Nach Abzug von 60 Euro für berufsbedingte Aufwendungen und 900 Euro Selbstbehalt hätte er 240 Euro für den Unterhalt seiner Kinder einsetzen müssen.

Da der Vater jedoch jeden Monat insgesamt 1280 km weit fahren musste, um seine Kinder sehen zu können, wurden 256 Euro für die entsprechenden Fahrtkosten anerkannt (1280 km x 0,20 Euro Kilometerpauschale). Im Ergebnis hatte der Vater also keinen Kindesunterhalt zu zahlen.

Entlassung der eigenen Ehefrau im Kleinbetrieb

5. Mai 2009

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil v. 09.05.2008 – 6 Sa 598/08

Amtlicher Leitsatz:
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn im Kleinbetrieb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu seiner Ehefrau vor dem Hintergrund eines laufenden Scheidungsverfahrens kündigt.

Das Ehegatten-Arbeitsverhältnis bestand ca. 8 Jahre und wurde vom Ehemann als Arbeitgeber zum 31.12.07 gekündigt. In seinem Betrieb arbeiteten zu diesem Zeitpunkt weniger als 5 Arbeitsnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz findet also keine Anwendung. Die Ehefrau wandte sich dennoch gerichtlich gegen die Kündigung, da sie sich im Hinblick auf das laufende Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren zwischen den Parteien „gemaßregelt“ fühlte. Die Kündigung sei demnach aus Treu und Glauben unwirksam.

Das LAG verneint jedoch eine allein aus dem Scheidungsverfahren resultierende Schutzwürdigkeit. Es äußert in seiner Urteilsbegründung sogar Verständnis für den Arbeitgeber, daß gerade wegen der Trennung die Grundlage für eine persönliche Zusammenarbeit in einem Kleinbetrieb nicht mehr gegeben sei.

OLG Karlsruhe zum Wohnwert eines Ferienhauses

14. April 2009

Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 28.03.2008 (Az. 2 UF 76/07) entschieden, daß für ein ehegemeinschaftliches Ferienhaus in der Zeit nach der Trennung im Rahmen der Unterhaltsberechnung fiktive Mieteinkünfte und ein Wohnvorteil anzurechnen ist.

Die klagende Ehefrau hatte das Ferienhaus faktisch allein verwaltet und lediglich für wenige Wochen im Jahr vermietet. Das OLG Karlsruhe ist hier der Ansicht, daß die Ehefrau das Ferienhaus aus Treu und Glauben ganzjährig zur Vermietung anzubieten habe, um eine optimale Verwertung zu erreichen. Die nicht gezogenen Mieteinkünfte werden ihr also fiktiv angerechnet und zwar in Höhe von sechs Wochen pro Jahr á 175 Euro.

Des weiteren hat das OLG Karlsruhe der Ehefrau auch einen Wohnvorteil nach § 100 BGB angerechnet. Das Gericht unterstellt der Ehefrau hierbei, daß sie drei Wochen pro Jahr in der Lage sei, das Ferienhaus selbst zu nutzen.

Kinderbonus und Unterhalt

17. März 2009

Im Rahmen des Konjunkturpakets II hat die Bundesregierung den sogenannten Kinderbonus beschlossen: Wer im Jahr 2009 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hat, bekommt in den nächsten Monaten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind zu seiner freien Verfügung.

Hierbei wurde in der Vergangenheit über die Frage diskutiert, ob und wie dieser Kinderbonus auf Kindesunterhaltsleistungen anzurechnen ist. Soll der Kinderbonus lediglich dem betreuenden Elternteil zukommen oder auch dem unterhaltspflichtigen Elternteil?

Die Bundesregierung hat sich für die zuletzt genannte Lösung entschieden. Danach wird der Kinderbonus genauso behandelt wie das Kindergeld nach § 1612b BGB: Bei minderjährigen Kindern erfolgt eine hälftige Anrechnung auf den Barunterhalt.

Alleinerziehende Elternteile haben sich also grundsätzlich die Hälfte des Kinderbonus auf den Kindesunterhalt anrechnen zu lassen und zwar in dem Monat, in welchem der Kinderbonus tatsächlich ausbezahlt wird.

Diese Rechtslage gilt zumindest für die Fälle, in denen der Unterhalt nicht tituliert ist. Liegt jedoch ein Unterhaltstitel vor (z.B. Gerichtsurteil, vollstreckbarer Vergleich, Jugendamtsurkunde), so dürfte danach zu differenzieren sein, was in dem Titel geregelt wurde.

In den meisten Fällen ist der Kindesunterhalt dynamisiert, d. h. er wurde nicht auf einen festen Betrag bestimmt, sondern flexibel nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle oder nach einem Prozentsatz des gesetzlichen Mindestunterhalts.

Bei solchen dynamisierten Unterhaltstiteln ist in der Regel auch die Anrechnung des Kindergelds flexibel gestaltet, d.h. es wird üblicherweise bestimmt, daß das Kindergeld in seiner jeweils geltenden Höhe hälftig angerechnet wird. In diesen Fällen wird auch der Kinderbonus hälftig anzurechnen sein. Nur in dem wohl eher seltenen Ausnahmefall, daß das Kindergeld auf einen festen Betrag bestimmt wurde, kann meines Erachtens eine Anrechnung des Kinderbonus unterbleiben.

Entsprechendes gilt für den Fall, daß der Kindesunterhalt statisch geregelt wurde, also als Festbetrag gezahlt werden muss. Hier muss eine Anrechnung unterbleiben.

Es wird abzuwarten sein, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt.

Fazit:

Unterhaltspflichtige können in den o. g. Fällen im Monat der Auszahlung des Kinderbonus den Kindesunterhalt entsprechend kürzen. Bei tituliertem Unterhalt sollte dies allerdings wohl überlegt sein, da die/der Unterhaltsberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann. Das zuständige Vollstreckungsorgan wird dann überprüfen, ob nach dem Inhalt des Titels der Kinderbonus anzurechnen ist. Hier sind Probleme zu erwarten, da in dem jeweiligen Titel die Behandlung des Kinderbonus wohl kaum geregelt sein dürfte. Entscheidet sich das Vollstreckungsorgan gegen eine Anrechnung, so bleibt dem Unterhaltsverpflichteten nichts anderes übrig, als ein Gerichtsverfahren anzustrengen.