Neuer Rechtsratgeber für Familien

6. Februar 2012

Auf Anregung einiger Mandanten habe ich einen kleinen Ratgeber für Familien verfasst, welcher einen Überblick über typische Rechtsfragen von Familien geben soll. Zunächst werden die fünf wohl am häufigsten gestellten Fragen von Familiengründern beantwortet. Sodann werden familientypische Situationen mit ihrer rechtlichen Problematik dargestellt. Dem schließt sich eine Darstellung der wohl wichtigsten staatlichen Hilfen an, welche es in Deutschland für Familien gibt. Zu guter Letzt wird ein Überblick über den Rechtskreis „Scheidung und Folgesachen“ gegeben.

Der Ratgeber kann seit 01.02.2012 hier heruntergeladen werden.

Die Bewertung von Unternehmen im Zugewinnausgleich

11. August 2010

Den Begriff „Unternehmensbewertung“ bringen die meisten Ehegatten mit Investitionen, Börsengängen und Übernahmen in Verbindung, nicht jedoch mit ihrer eigenen Ehe. Wenn jedoch zumindest ein Ehegatte selbständig ist, kann die Bewertung seiner Tätigkeit im Falle einer Scheidung eine zentrale Rolle spielen, welche im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein kann. Dies gilt im Grundsatz nicht nur für größere Unternehmungen, sondern für jede Form einer selbständigen Tätigkeit, sei es als (Klein-) Gewerbetreibender, als Gesellschafter einer GmbH oder als Freiberufler.

Grundsätze des Zugewinnausgleiches

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft -was den Regelfall darstellt, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen haben- so ist im Falle einer Scheidung der während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn auszugleichen. Bei der Ermittlung des Zugewinnes eines jeden Ehegatten werden –stark vereinfacht ausgedrückt- der jeweilige Vermögensbestand zu Beginn der Ehe (sog. Anfangsvermögen) und zum Beginn des Scheidungsverfahrens (sog. Endvermögen) miteinander verglichen. Die Differenz ist der Zugewinn. Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn als der andere erwirtschaftet, so ist der Überschuss hälftig zu teilen.

Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen gehören auch zum Vermögensbestand. Diese sind zu den jeweiligen Stichtagen für das Anfangs- und Endvermögen zu bewerten.

Die Bewertungsmethoden

Die Bewertung richtet sich nach den in der Wirtschaftslehre entwickelten Methoden. Im folgenden werden die für die familienrechtliche Praxis wichtigsten Methoden dargestellt:

1. Liquidationswertverfahren
Der Liquidationswert ist der fiktive Preis, welcher ein potentieller Käufer für die einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens zu zahlen bereit wäre (auch Zerschlagungswert genannt).

Dieser Wert stellt in der Regel die absolute Wertuntergrenze eines Unternehmens dar.

2. Substanzwertverfahren
Der Substanzwert eines Unternehmens spiegelt den Wert wider, der für eine identische Reproduktion des Unternehmens zu bezahlen wäre (auch Sachwert genannt).
Der Wert wird hiernach vor allem aus den materiellen Gütern des Unternehmens (Anlagevermögen, Umlagevermögen etc.) gebildet (sog. Teilreproduktionswert). Aber auch immaterielle Werte können berücksichtigt werden (sog. Vollreproduktionswert).

3. Ertragswertverfahren
Dieses Verfahren berücksichtigt allein das zukünftige Wachstum und den Gewinn des Unternehmens. Der Ertragswert ist der Wert, welcher ein potentieller Käufer des Unternehmens bereit wäre zu bezahlen, um sein Kapital in der Zukunft verzinst zu erhalten.

Innerhalb dieser Methode gibt es wiederum unterschiedliche Rechenansätze. In der Regel werden die zukünftigen Gewinne innerhalb eines zukunftsbezogenen Planungszeitraumes von drei bis fünf Jahren –auch auf Grundlage der vergangenen Jahre- geschätzt und mit einem Zinssatz abdiskontiert (z.B. Zinssatz einer sicheren Alternativanlage zzgl. Risikoaufschlag) bzw. kapitalisiert (mit einem sog. Kapitalisierungszinsfuß). Abgezogen werden des weiteren ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sowie Steuern.

4. Mittelwertverfahren
Dieses Verfahren verbindet Substanz- und Ertragswertverfahren, um vergangenheits-, gegenwarts- und zukunftsbezogene Gesichtspunkte berücksichtigen zu können. Als Unternehmenswert wird also der Mittelwert der im Substanz- und Ertragswertverfahren ermittelten Werte angenommen.

5. Discounted Cash Flow Verfahren (DCF)
Bei diesem Verfahren werden nicht die buchhalterischen Gewinne berücksichtigt, sondern der tatsächliche Zahlungsmittelüberschuss (Cash Flow), welcher dazu dient, Investitionen zu tätigen, Verbindlichkeiten zu tilgen, etc.

6. IDW ES 1
Die sog. „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW ES 1) wurden vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) entwickelt. Hierbei wird der objektive Zukunftserfolgswert eines Unternehmens ermittelt, welcher sich „bei Fortführung des Unternehmens in unverändertem Konzept und mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und –risiken, finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie sonstigen Einflussfaktoren ergibt“ (so IDW Standard 2004 Tz. 12).

Im Ergebnis wendet der IDW-Standard das o. g. Ertragswertverfahren und das Discounted Cash Flow-Verfahren an. Die Untergrenze stellt jedoch in jedem Fall der Liquidationswert dar.

7. Besonderheiten bei Freiberuflern
Bei Freiberuflern besteht die Besonderheit, daß die Leistung des Unternehmens sich in deren geistiger Tätigkeit erschöpft, also nicht ohne weiteres auf einen potentiellen Investor übertragbar ist.

Es wird daher bei der Bewertung grundsätzlich vom Substanzwert ausgegangen und sodann der sog. „good will“ (ideelle Wert) ermittelt, welcher sich letztlich wiederum auch nach dem zukünftigen Ertrag richtet. Wie beim Ertragswertverfahren sind auch hier ein Unternehmerlohn sowie latente Steuern abzuziehen.

Insbesondere bei Kammerberufen gelten teilweise für jeden Berufsstand eigene Bewertungsregeln, welche von den zuständigen Kammern aufgestellt werden (z.B. für Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater). Diese wurden von der Rechtsprechung anerkannt. Bei Architekten besteht die Besonderheit, daß ihren Unternehmungen in der Regel kein good will zuerkannt wird, da die individuelle künstlerische Leistung im Vordergrund steht. Hier ist also nur der Substanzwert maßgeblich.

Die Anwendung der Bewertungsmethoden in der richterlichen Praxis

Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, daß im Wege der Unternehmensbewertung der „wirkliche Wert“ zu ermitteln sei. Es sei damit Aufgabe des jeweiligen Richters, mit Hilfe eines Sachverständigen in jedem Einzelfall die richtige Bewertungsmethode auszuwählen und anzuwenden.

Problematisch ist hierbei, daß es keinen wirklichen, objektiven Wert eines Unternehmens gibt, bzw. dieser schlicht nicht zu ermitteln ist. Jede Methode ergibt einen anderen Wert und jeder Sachverständige gewichtet einzelne Faktoren im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes anders. Da verwundert es nicht, daß die Rechtsprechung oftmals den Mittelwert aus mehreren Methoden heranzieht und letztlich ergebnisorientiert Entscheidungen trifft.

Die Ertragswertmethode ist unabhängig hiervon wohl die Methode, welche am häufigsten von der Rechtsprechung angewendet wird. Bei der konkreten Berechnung gibt es im wesentlichen zwei Unsicherheitsfaktoren, welche den Wert des Unternehmens maßgeblich beeinflussen:

- Der Kapitalisierungszinssatz (inkl. Risikozuschlag)
Jener hängt im konkreten Fall von der Höhe der jeweiligen Risikobeurteilung sowie der Annahme über die künftige Zins- und Inflationsentwicklung ab. Die Bestimmung des Risikozuschlages wird beeinflusst von Faktoren wie der Genauigkeit der Ermittlung der zukünftigen Überschüsse, der Finanzierungsstruktur des Unternehmens, der Rechtsform, der Branche, der Wiederverkäuflichkeit etc. Bereits kleinste Änderungen des so ermittelten Zinssatzes haben dabei großen Einfluss auf den Unternehmenswert, so daß hier besonders sorgfältig geprüft werden muss.

- Der kalkulatorische und individuelle Unternehmerlohn
Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist der marktübliche Lohn, welcher ein Käufer des Unternehmens bei dessen Fortführung für die Beschäftigung eines Geschäftsführers aufwenden müsste. Da der kalkulatorische Unternehmerlohn direkt vom Gewinn vor Abzinsung abgezogen wird, hat dessen Höhe großen Einfluss auf die Unternehmensbewertung. Bei kleineren Unternehmen führt oftmals allein der Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerlohnes dazu, daß der Ertragswert mit Null zu beziffern ist.

In manchen Fällen ist der Ansatz eines marktüblichen Lohnes nicht gerechtfertigt, da ansonsten die persönliche Leistung des Unternehmers nicht angemessen honoriert würde und es letztlich zu einer Doppelbelastung bei Zugewinnausgleich und Unterhalt käme. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher in diesen Fällen ein individuell zu bemessener Unternehmerlohn anzusetzen.

Empfehlungen für betroffene Unternehmer

Die vorstehend beschriebene Praxis zeigt, daß es für die Beteiligten eines gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahrens kaum vorhersehbar ist, welcher Wert dem Unternehmen beizumessen ist. Die vorgerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens ist hier wenig erhellend, da letztlich das zuständige Gericht im Einzelfall entscheidet, welche Bewertungsmethode(n) Anwendung finden soll(en).

Um die Kosten und Risiken eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden, empfiehlt es sich, zunächst eine außergerichtliche Lösung anzustreben, welche auch die gemeinsame Beauftragung eines Sachverständigen zum Inhalt haben kann. In einem solchen Schiedsvertrag könnten die Ehegatten festlegen, welche Bewertungsmethode sie bevorzugen bzw. auf welche Faktoren es bei der Bewertung ankommen soll.

Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, sollte im darauf folgenden gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren darauf geachtet werden, daß dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Gericht selbst alle für die Bewertung relevanten Umstände mitgeteilt werden und daß sodann das angefertigte Gutachten genauestens überprüft wird, ggf. unter Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen. Durch die oben beschriebenen Unsicherheitsfaktoren bei den Bewertungsmethoden gibt es hier in der Regel einen weiten Raum für Argumentationen.

Unternehmer, welche an Gesellschaften beteiligt sind und deren Abfindungsansprüche im Gesellschaftervertrag ausgeschlossen oder beschränkt wurden, sollten sich nicht darauf verlassen, daß dies im Zugewinnausgleichsverfahren zu ihren Gunsten berücksichtigt wird. Denn die Rechtsprechung geht in der Regel dennoch von dem „wirklichen Wert“ des Gesellschaftsanteils aus, es sei denn, die Gesellschaft wurde bereits zum Stichtag gekündigt.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich generell, in einem notariellen Ehevertrag das Unternehmen vom Zugewinnausgleich auszunehmen oder den Ausgleich auf bestimmte Unternehmensteile zu beschränken (z.B. auf eine Immobilie im Betriebsvermögen). Hier gibt es eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten, welche für beide Ehegatten interessengerecht sind.

Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich – Wenn die Scheidung zum Spekulationsobjekt wird

5. Mai 2010

Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise mit stark schwankenden Börsenkursen und Umsätzen der Unternehmen kann ein in zeitlicher Hinsicht „unbedacht“ gestellter Scheidungsantrag zu katastrophalen Ergebnissen führen. Ein „bedacht“ gestellter Scheidungsantrag hingegen verhindert nicht nur den Eintritt eines Schadens, sondern eröffnet womöglich gar Gewinnchancen.

Ein einführendes Beispiel:

Der Unternehmer U ist seit 20 Jahren mit seiner Ehefrau F verheiratet. Am Tag der Eheschließung am 15.10.1988 war auf beiden Seiten kein Vermögen vorhanden. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen. Am 15.10.2008 trennt sich das Ehepaar. Pünktlich nach Ablauf des notwendigen „Trennungsjahres“ stellt der von U beauftragte Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht Scheidungsantrag, welcher am 21.10.2009 dort rechtshängig wird. U verfügt zu diesem Zeitpunkt über ein Wertpapierdepot mit einem aktuellen Wert von 1.000.000 Euro. Der Wert seines Unternehmens beträgt 2.000.000 Euro. Anderes Vermögen ist nicht vorhanden.

Ein Woche später kommt es aufgrund der seit einem Jahr anhaltenden Wirtschaftskrise an der Börse zum Crash: Die Wertpapiere des U verlieren 90 % ihres Wertes. In den Folgemonaten leidet auch das Unternehmen des U unter der Wirtschaftskrise: Aufträge und Umsätze gehen stark zurück.

Nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses am 04.05.2010 verlangt die bis dahin vermögenslose F von U einen Zugewinnausgleich in Höhe von 1.500.000 Euro, obwohl die Wertpapiere lediglich noch einen Kurswert von 100.000 Euro haben und das Unternehmen nach einer vorläufigen Einschätzung eines Wirtschaftsprüfers noch 500.000 Euro wert ist. Zu Recht?

Im Wege des Zugewinnausgleiches wird –stark vereinfacht ausgedrückt- das von den Eheleuten während der Dauer der Ehe erworbene Vermögen hälftig geteilt. Hierbei sind zwei Stichtage von besonderer Bedeutung: Der Tag der Eheschließung und der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Bei der Berechnung des Zugewinns wird zunächst das am Tag der Eheschließung vorhandene Vermögen als sog. Anfangsvermögen erfasst und inflationsbereinigend indexiert. Dies erfolgt für jeden Ehegatten gesondert. Dementsprechend wird am Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages das sog. Endvermögen eines jeden Ehegatten erfasst. Die Differenz der so ermittelten Werte stellt jeweils den Zugewinn dar.

In obigem Beispiel erfolgt die Berechnung entsprechend:

Anfangsvermögen des U am 15.10.1988: 0 Euro
Anfangsvermögen der F am 15.10.1988: 0 Euro
Endvermögen des U am 21.10.2008: 3.000.000 Euro
(Wertpapiere: 1.000.000; Unternehmen: 2.000.000 Euro)
Endvermögen der F am 21.10.2008: 0 Euro

Der U hat während der Ehezeit einen Zugewinn in Höhe von 3.000.000 Euro erzielt, während bei der F kein Zugewinn vorliegt. Die F kann daher von U einen Ausgleich in Höhe von 1.500.000 Euro fordern, obwohl U aktuell lediglich ein Vermögen in Höhe von 600.000 Euro besitzt!

Dieses Ergebnis folgt aus dem strengen Stichtagsprinzip bei der Berechnung des Endvermögens. Das (End-) Vermögen wird punktgenau am Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages berechnet. Wertveränderungen vor oder nach diesem Zeitpunkt haben grundsätzlich keine Bedeutung für die Höhe des Endvermögens. Dies gilt mit wenigen Ausnahmen für sämtliche Gegenstände, welche in den Zugewinnausgleich fallen. Bei Wertpapieren und sonstigen Spekulationsobjekten wie auch bei Firmenbeteiligungen hat dieses Prinzip aufgrund der in der Regel bestehenden höheren Volatilität jedoch eine besondere Bedeutung.

Es stellt sich die Frage, wie eine solch ungünstige Konstellation aus Sicht des Unternehmers bzw. aus Sicht des Inhabers des entsprechenden Spekulationsobjektes verhindert bzw. hieraus gar ein Vorteil erlangt werden kann.

Folgende Möglichkeiten sollten stets in Erwägung gezogen werden:

- Vor Stellung eines Scheidungsantrages sollte stets geprüft werden, ob das jeweilige Wertpapier oder das sonstige Spekulationsobjekt derzeit überbewertet ist und Wertminderungen abzusehen sind. Entsprechendes gilt für Unternehmensbeteiligungen. So hätte im obigen Beispielsfall der U vor Beauftragung seines Anwaltes prüfen sollen, wie sich die Wirtschaftskrise voraussichtlich auf sein Unternehmen auswirkt.

- Liegt danach eine Überbewertung vor, sollte der Scheidungsantrag möglichst zurückgestellt oder das Objekt vorher verkauft werden. Liegt eine Unterbewertung vor, kann mit sofortigem Stellen des Scheidungsantrages möglicherweise sogar noch ein Gewinn erzielt werden. Denn sollte der Wert des Objektes nach dem für das Endvermögen maßgeblichen Stichtag steigen, so fällt diese Wertsteigerung nicht mehr in den Zugewinnausgleich. Die Scheidung wird damit in gewisser Hinsicht selbst zum Spekulationsobjekt!

- Wurde der Scheidungsantrag bereits gestellt, sollte dieser bei einer Überbewertung unverzüglich zurückgenommen werden.

- Ist eine Antragsrücknahme nicht mehr möglich, weil der andere Ehegatte ebenfalls einen Antrag gestellt hatte, so geht es bei einer negativen Wertänderung nach Scheidungsantrag letztlich nur noch um Schadensbegrenzung. Es sollte auf eine Stundung der Ausgleichsforderung hingewirkt werden, wenn Hoffnung besteht, daß sich die (Kurs-) Werte im Laufe der Zeit wieder erholen und sodann ein Verkauf erfolgen kann. Auch kann versucht werden, die Ausgleichsforderung mit dem Einwand der „groben Unbilligkeit“ nach § 1381 BGB zu Fall zu bringen. Diese in der Fachliteratur diskutierte Möglichkeit wird jedoch wohl nur in Ausnahmefällen von der Rechtsprechung akzeptiert werden, da nach wie vor das strenge Stichtagsprinzip gilt.

- Der gesamten Problematik entgeht, wer frühzeitig einen Ehevertrag schließt, in welchem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder jedenfalls modifiziert wird. Aber auch bei Trennung empfiehlt es sich, über eine entsprechende Vereinbarung zu verhandeln. Hier könnte dann beispielsweise der Stichtag für das Endvermögen individuell festgelegt
oder besser gleich angemessene Werte für Spekulationsobjekte und Unternehmensbeteiligungen bestimmt werden.

Autor:
Rechtsanwalt Lars Steinfelder
Goethestr. 15-17
75196 Remchingen
Tel. 07232/301730
Fax 07232/301740
E-Mail: info@steinfelder.org
Web: www.steinfelder.org

Die Einkommensermittlung bei Selbständigen im Unterhaltsrecht

30. April 2010

Wie jeder andere Unterhaltsschuldner müssen auch Selbständige nach erfolgter Trennung vom Ehegatten bei entsprechend eigener Leistungsfähigkeit und gleichzeitiger Bedürftigkeit des anderen Ehegatten an diesen Unterhalt bezahlen.

Die Ermittlung der Leistungsfähigkeit bzw. des Bedarfs ist jedoch bei Selbständigen deutlich schwieriger als bei Arbeitnehmern. Bei letzteren wird in der Regel der Durchschnittsnettolohn der letzten 12 Monate oder des letzten abgelaufenen Kalenderjahres herangezogen und zur Grundlage der Unterhaltsberechnung gemacht.

Bei Selbständigen ist dies jedoch nicht möglich, da diese ja keinen festen Lohn beziehen. Hier ist vielmehr der Gewinn maßgeblich, welcher innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erwirtschaftet wird. Unterhaltsrechtlich stellt sich dabei die Frage, wie lang dieser Zeitraum bemessen und nach welchen Grundsätzen der Gewinn zu ermitteln ist.

Die Praxis der Rechtsprechung zeigt, daß es hier immer auf den Einzelfall ankommt. Es wurden von den höheren Gerichten jedoch im Laufe der Zeit einige Grundsätze aufgestellt, welcher jeder selbständige Unterhaltsschuldner kennen sollte, um seine unternehmerischen Entscheidungen hieran ausrichten zu können. Im folgenden werden die wichtigsten dargestellt:

- Grundsätzlich wird der Durchschnittsgewinn der letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre zur Grundlage der Unterhaltsberechnung gemacht. Im Einzelfall kann hiervon jedoch abgewichen werden und sowohl ein kürzerer Zeitraum, als auch ein längerer Zeitraum, in der Regel bis zu 5 Jahre, zugrunde gelegt werden. Auch können jüngere Jahre stärker gewichtet werden, als ältere.

- Die Höhe des Gewinnes richtet sich zunächst nach der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Es können also als Grundlage die jeweiligen Steuerbescheide herangezogen werden. Der so ermittelte Gewinn kann jedoch im Einzelfall unterhaltsrechtlich zu korrigieren sein (s.u.).

- Einkommensrelevante Ereignisse, welche im Zeitraum der Unterhaltszahlung nicht mehr zu erwarten sind, müssen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens außer Betracht bleiben. Es ist eine Prognose anzustellen, wie sich das Einkommen in Zukunft während der Unterhaltszahlungen entwickeln wird. Hierfür wird zunächst das in der Vergangenheit erzielte Einkommen (in der Regel für die letzten drei Jahre) herangezogen. Dem Selbständigen obliegt es zu beweisen, daß der so ermittelte Einkommensdurchschnitt nicht der zukünftigen Einkommensentwicklung entspricht.

- Die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist auf Angemessenheit zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Hier hält das Unterhaltsrecht für den Selbständigen die größten Überraschungen parat. Das Grundproblem liegt darin, daß dem Selbständigen steuerrechtlich ein relativ großer Gestaltungsspielraum verbleibt, welcher es ihm ermöglicht, in einzelnen Jahren den Gewinn deutlich zu senken, insbesondere durch Abschreibungen und Rücklagen. Der Selbständige wird hier unter den Generalverdacht gestellt, er würde sich im unterhaltsrelevanten Prüfungszeitraum bewusst „arm rechnen“. Hierbei schießt die Rechtsprechung oftmals über das Ziel hinaus und „rechnet“ den Selbständigen im Ergebnis „reicher“ als er ist. So gab es schon Urteile, in welchen pauschal die vom Selbständigen getätigten Entnahmen aus dem Betriebsvermögen als Gewinn zugrunde gelegt wurden, obwohl der steuerliche Gewinn deutlich darunter lag.

Fazit:
Unterhaltspflichtige Selbständige sollten sich nicht darauf verlassen, daß ihr steuerlicher Gewinn im Falle eines Unterhaltsprozesses tatsächlich der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird. Es ist stets damit zu rechnen, daß der Gewinn unterhaltsrechtlich höher, aber auch niedriger ausfallen kann. Dieses Risiko, aber auch diese Chance sollte bei jeder unternehmerischen Entscheidung beachtet werden.

Autor:
Rechtsanwalt Lars Steinfelder
Goethestr. 15-17
75196 Remchingen
Tel. 07232/301730
Fax 07232/301740
E-Mail: info@steinfelder.org
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Vereinbarungen zwischen Eheleuten können formunwirksam sein – mit fatalen Folgen.

18. Oktober 2009

Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 19.01.2009, Az. 1 U 175/08 u.a. folgenden Leitsatz aufgestellt:

„Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück befindet, zu ersetzen sind – im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen-, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstandes durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge in § 1410 BGB bestimmten Form (…).“

Die Ehefrau hatte von ihren Eltern ein Wohnhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Die Eheleute bauten das Haus um, wofür der Ehemann ca. 50.000 Euro aufwendete. Die Eheleute vereinbarten sodann schriftlich, daß der Ehemann ist bestimmten Fällen seine Aufwendungen ersetzt verlangen kann.

Nach Scheitern der Ehe verlangte der Ehemann nun aufgrund dieser Vereinbarung die von ihm erbrachten Aufwendungen von der Ehefrau zurück. Er scheiterte hiermit vor Gericht.

Das OLG Karlsruhe ist der Auffassung, daß die privatschriftliche Vereinbarung der Eheleute nicht der gesetzlichen Form entspricht und daher nichtig ist. Die Eheleute haben mit dieser Vereinbarung ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, also letztlich einen Ehevertrag schließen wollen. Ein Ehevertrag ist jedoch nur wirksam, wenn er von einem Notar beurkundet wird (§ 1410 BGB).

Die Folge ist, daß der Ehemann seine Aufwendungen nicht ersetzt verlangen kann. Es vielmehr der übliche Zugewinnsausgleich durchzuführen.

Fazit: Bei Vereinbarungen zwischen Eheleuten ist stets zu beachten, daß diese möglicherweise einer notariellen Beurkundung bedürfen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Regelungen, welche Immobilien betreffen.

BGH zur Vollstreckbarkeit einer ausländischen Gerichtsentscheidung über eine Vaterschaftsfeststellung in Deutschland

23. September 2009

1. Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und nur gestützt auf die Aussage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt, obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten hatte, an der Erstellung eines von ihm angeregten Vaterschaftsgutachtens mitzuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland an-erkannt werden (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490, 491 f.).
2. Hat das ausländische Gericht neben der Vaterschaftsfeststellung zugleich eine Unterhaltspflicht ausgesprochen, ist die Entscheidung wegen dieses Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären (im Anschluss an BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274 und das Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - FamRZ 2007, 717).

BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07

OLG München: Inhaber des Sorgerechts benötigt triftige Gründe für einen Wegzug ins Ausland

22. September 2009

OLG München, Beschluss v. 09.04.2009 – 2 UF 1818/08:

1. Ein Sorgerechtsinhaber benötigt für den Wegzug ins Ausland (hier: Mexiko) triftige Gründe, welche schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil.

2. Solche triftigen Gründe können darin liegen, daß der Wegzug erfolgt, um die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Sorgerechtsinhabers zu sichern.
(Leitsätze von RA Steinfelder)

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es wurde Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt (dortiges Az.: XII ZR 81/09).

OLG Düsseldorf entwickelt Beurteilungsrahmen für Betreuungsunterhalt

21. September 2009

Seit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform bestehen beim Betreuungsunterhalt in der Praxis erhebliche Unsicherheiten. Nach der Neufassung des § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes Unterhalt verlangen. Danach gibt es nur noch Unterhalt soweit dies der „Billigkeit“ entspricht, wobei kind- und elternbezogene Gründe, insbesondere die Möglichkeit der Fremdbetreuung, eine Rolle spielen.

Vor der Reform galt das von der Rechtsprechung entwickelte „Altersphasenmodell“, welches klar regelte, wann es dem betreuenden Elternteil zumutbar war, wieder selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen und arbeiten zu gehen. Dies schaffte Sicherheit für die Praxis. Die betreuenden Elternteile wussten demnach genau, wann und in welchem Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen mussten.

Dem Versuch der unteren Gerichte, ein solches Modell auch nach der Reform zu etablieren, hat der BGH jedoch eine klare Absage erteilt (s. Entscheidung v. 18.03.2009, NJW 2009,1876). Laut dieser Entscheidung verbiete sich jede schematische Einordnung. Es komme allein auf die Beurteilung der in jedem Einzelfall zu prüfenden (eltern- und kindbezogenen) Besonderheiten an.

Noch vor dieser Entscheidung des BGH hat das OLG Düsseldorf jedoch in seinem Beschluss vom 15.12.2008 (Az. 2 WF 222/08) einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt, nach welchen es sich zukünftig richten wird. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist ein solcher Rahmen zulässig, da er auf Erfahrungswerten beruhe und in jedem Einzelfall noch anhand der jeweiligen Besonderheiten auszufüllen sei.

Danach könne im Regelfall die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils in folgenden Stufen bestimmt werden:

- Alter des Kindes: 3 bis 8 Jahre (Abschluss der zweiten Grundschulklasse)
Teilschichtige Erwerbstätigkeit, höchstens 20 Stunden pro Woche, mindestens im Umfang
einer geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job“)

- Alter des Kindes: bis 12 Jahre (Abschluss des sechsten Schuljahres)
teil- bis vollschichtige Erwerbstätigkeit, mindestens im Umfang von 20 Stunden pro Woche

- Alter des Kindes: ab 12 Jahre
Uneingeschränkte Verpflichtung zur vollzeitigen Erwerbstätigkeit

Innerhalb dieses Beurteilungsrahmens sind sodann folgende Kriterien zu prüfen:

- Anzahl der zu betreuenden Kinder
- Möglichkeiten der Fremdbetreuung (z.B. Kindergarten, Kernzeitbetreuung, etc.)
- Besondere Förder- und Betreuungsbedürfnisse des Kindes (z.B. bei Behinderung)
- Regelmäßige Arbeitszeiten des betreuenden Elternteils
- Beteiligung des anderen Elternteils an der Betreuung
- Gemeinsame Vorstellung der Eltern zur Ausgestaltung der Kindesbetreuung

Ob sich dieser Beurteilungsrahmen in der bundesweiten Rechtsprechung durchsetzen wird, ist angesichts der bereits erwähnten Rechtsprechung des BGH noch nicht abzusehen. Andererseits wird sich auch der BGH nicht den Bedürfnissen der Praxis nach griffigen Kriterien entziehen können.

Der Beurteilungsrahmen sollte jedoch nicht dazu verleiten, die Verteilung der Beweislast zu missachten. Denn die Beweislast für das Vorliegen der Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus trägt immer noch der betreuende Elternteil. Allein diesem obliegt es, alle eltern- und kindbezogenen Gründe ausführlich darzulegen und notfalls zu beweisen.

Dies zeigt z.B. eine Entscheidung des OLG Bremen (Beschluss v. 19.12.2008 – 4 WF 145/08): Danach habe die Mutter eines 12,5 Jahre alten Kindes grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, falls die Mutter keine dem entgegenstehende Umstände hinreichend vortrage. In diesem Verfahren war das Gericht also durchaus gewillt, bei Vorliegen entsprechender Gründe trotz des „fortgeschrittenen“ Alters des Kindes die Erwerbsobliegenheit der Mutter zu beschränken. Jedoch hatte es die Mutter offensichtlich versäumt, solche Gründe in hinreichendem Umfang vorzutragen. Den Prozess hatte sie somit verloren.

BGH: Unterhaltspflichtige dürfen zusätzliche Altersvorsorge betreiben

7. August 2009

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.05.2009 (Az. XII ZR 111/08) nochmals bestätigt, daß Schuldner von Ehegattenunterhalt bis zu 4 % Ihres Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung aufwenden können. Hierbei ist es unerheblich, ob bereits während der Ehe Beiträge für eine solche Altervorsorge bezahlt wurden.

Unterhaltspflichtige sollten daher darauf achten, daß bei einer Unterhaltsberechnung stets auch eine zusätzliche Altervorsorge berücksichtigt wird. Das wird selbst von Rechtsanwälten oft vergessen. Als Altersvorsorge kommen sämtliche Vermögensanlagen in Betracht, sogar die Rücklage auf einem Sparbuch.

Bei der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern sind sogar 5 % abziehbar.

Beim Kindesunterhalt gewährt die Rechtsprechung bisher nur in Ausnahmefällen eine Anrechnung von zusätzlicher Altersvorsorge. Diese Frage ist aber noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Schwiegereltern können Zuwendungen nach Scheitern der Ehe nur in besonderen Fällen zurück verlangen

23. Juli 2009

OLG Brandenburg, Urteil v. 23.04.2008, Az. 13 U 52/07

Redaktionelle Leitsätze von RA Steinfelder:
1. Unbenannte Zuwendungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind können nach Scheitern der Ehe nur in besonderen Fällen zurückgefordert werden. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Schwiegereltern mit der Zuwendung eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt haben oder wenn das Ergebnis eines Zugewinnausgleiches zu einer unangemessenen oder unzumutbaren Vermögenslage führt.

2. Der Verzicht auf Durchführung des Zugewinnausgleiches des Kindes der Schwiegereltern in einem mit dem Schwiegerkind abgeschlossenen Vergleich spricht gegen die Annahme einer unangemessenen oder unzumutbaren Vermögenslage.

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall bezahlten die Schwiegereltern im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb und dem Bau eines Einfamilienhauses für die Tochter der Schwiegereltern und deren Ehemann diverse Rechnungen in Höhe von insgesamt 200.000 DM. Die Eheleute erwarben je hälftiges Miteigentum.

Nachdem die Ehe wenige Jahre später gescheitert war, forderten die Schwiegereltern ihre Zuwendungen vom Schwiegersohn zurück.

Während das Landgericht den Beklagten in der Vorinstanz noch zu einer Teilzahlung verurteilte, wies das OLG Brandenburg auf Berufung des Beklagten hin die Klage vollständig ab.

Das OLG stufte die Bezahlung der Rechnungen durch die Schwiegereltern als sog. unbenannte Zuwendung ein. Eine solche liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Eltern eines Ehegatten dem Schwiegerkind Zuwendungen zukommen lassen.

Laut OLG liege in diesem Fall schon deswegen keine Schenkung vor, weil die Schwiegereltern lediglich Verbindlichkeiten der Eheleute direkt bezahlten und nicht etwa Beträge zur freien Verfügung gestellt haben. Die Zuwendungen erfolgten vielmehr ausschließlich zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie und damit zur Ausgestaltung der Ehegemeinschaft.

Einen zur Rückforderung dieser Zuwendungen berechtigenden Umstand sah das OLG in dem Scheitern der Ehe jedoch nicht. Eine Rückforderung komme zwar nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies sei jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, da der Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten vorrangig ist. Nur bei unzumutbaren oder unangemessenen Ergebnissen, auch unter Berücksichtigung der mit der Zuwendung erfolgten eigenen Interessen der Schwiegereltern, sei eine Korrektur vorzunehmen.

Ein solcher Ausnahmefall bestehe hier jedoch schon deswegen nicht, weil die Eheleute in einem Vergleich den Zugewinnausgleich ausgeschlossen hatten. Auch habe die Ehefrau durch ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Zuwendung partizipiert, so daß insgesamt keine unangemessene Vermögenslage vorliege.

Fazit:Das OLG Brandenburg wendet in seinem Urteil die ständige Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten konsequent an. Auch bestätigt es die derzeitige Entwicklung in der Rechtsprechung, diese Grundsätze auch auf Zuwendungen von Schwiegereltern an die Eheleute anzuwenden.