BGH: Unterhaltspflichtige dürfen zusätzliche Altersvorsorge betreiben

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.05.2009 (Az. XII ZR 111/08) nochmals bestätigt, daß Schuldner von Ehegattenunterhalt bis zu 4 % Ihres Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung aufwenden können. Hierbei ist es unerheblich, ob bereits während der Ehe Beiträge für eine solche Altervorsorge bezahlt wurden.

Unterhaltspflichtige sollten daher darauf achten, daß bei einer Unterhaltsberechnung stets auch eine zusätzliche Altervorsorge berücksichtigt wird. Das wird selbst von Rechtsanwälten oft vergessen. Als Altersvorsorge kommen sämtliche Vermögensanlagen in Betracht, sogar die Rücklage auf einem Sparbuch.

Bei der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern sind sogar 5 % abziehbar.

Beim Kindesunterhalt gewährt die Rechtsprechung bisher nur in Ausnahmefällen eine Anrechnung von zusätzlicher Altersvorsorge. Diese Frage ist aber noch nicht höchstrichterlich entschieden.

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