Vereinbarungen zwischen Eheleuten können formunwirksam sein – mit fatalen Folgen.

Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 19.01.2009, Az. 1 U 175/08 u.a. folgenden Leitsatz aufgestellt:

„Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück befindet, zu ersetzen sind – im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen-, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstandes durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge in § 1410 BGB bestimmten Form (…).“

Die Ehefrau hatte von ihren Eltern ein Wohnhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Die Eheleute bauten das Haus um, wofür der Ehemann ca. 50.000 Euro aufwendete. Die Eheleute vereinbarten sodann schriftlich, daß der Ehemann ist bestimmten Fällen seine Aufwendungen ersetzt verlangen kann.

Nach Scheitern der Ehe verlangte der Ehemann nun aufgrund dieser Vereinbarung die von ihm erbrachten Aufwendungen von der Ehefrau zurück. Er scheiterte hiermit vor Gericht.

Das OLG Karlsruhe ist der Auffassung, daß die privatschriftliche Vereinbarung der Eheleute nicht der gesetzlichen Form entspricht und daher nichtig ist. Die Eheleute haben mit dieser Vereinbarung ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, also letztlich einen Ehevertrag schließen wollen. Ein Ehevertrag ist jedoch nur wirksam, wenn er von einem Notar beurkundet wird (§ 1410 BGB).

Die Folge ist, daß der Ehemann seine Aufwendungen nicht ersetzt verlangen kann. Es vielmehr der übliche Zugewinnsausgleich durchzuführen.

Fazit: Bei Vereinbarungen zwischen Eheleuten ist stets zu beachten, daß diese möglicherweise einer notariellen Beurkundung bedürfen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Regelungen, welche Immobilien betreffen.

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